Offizielle Beschwerdestelle

Beschwerde

Bitte beachten: Beschwerdefähig ist nur, wer Artikel 1 – 19 des Grundgesetzes gelesen, verstanden, nie missachtet hat und 5 Artikel just in diesem Moment sinngemäß benennen kann. Die Benennung ist akustisch durch ein geöffnetes Fenster im selben Raum durchzuführen, Megaphone sind zulässig, Pantomimensprache nicht. Ferner muss der Beschwerdeführer Träger des hier beschwerten Grundrechts sein und darf nie eine grundrechtsschändende Partei gewählt haben. Die Festlegung, welche Parteien grundrechtsschändend sind, ergibt sich aus der Anzahl, der von dieser Partei erlassenen und vom Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungskonform erklärten Gesetze. Ist die Anzahl größer 1, ist die Frage, ob diese Partei ein Grundrechtsschänder ist, regelmäßig zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren ist verfahrensfähig, wer grundrechtskompetent ist. Es ist dabei entscheidend auf die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Grundrechte abzustellen. Wer in der Lage ist, seine Grundrechte selbstständig zu verteidigen, muss sich auch im Beschwerdeverfahren selbst verteidigen können. Dies ist grundsätzlich bei keinem Deutschen der Fall, soweit nicht ausnahmsweise eine genetische Erkrankung vorliegt, die das Freiheitsgen aktiviert.


Bitte beachten: Beschwerdegegenstand ist die (ausführlich darzulegende) Verletzung von Grundrechten. Es ist durch den Beschwerdeführer plausibel darzulegen, warum und welches ihm zustehende Grundrecht wie verletzt worden ist. Aus seinem Antrag muss sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben, von vornherein ausgeschlossen darf sie nicht sein. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist dann ausgeschlossen, wenn es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, von seinem Grundrecht auf Ignoranz gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer muss Verletzungen eigener Rechte geltend machen, er muss in eigenen Grundrechten betroffen sein und er muss gegenwärtig und nicht nur virtuell betroffen sein. Eine eigens oder durch Dritte herbeigeführte Betroffenheit durch den schriftlichen Druck dieser Virtualität führt regelmäßig zur Ablehnung der Beschwerde. Die andere Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Kenntnisnahme der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hat der Beschwerdeführer damit die Erschöpfung seines Leseweges erwirkt, ist seine Beschwerdefähigkeit regelmäßig zu verneinen. Da es die Aufgabe dieser Hinweise ist, den Beschwerdeführer zu erschöpfen, kommt für eine Anrufung des Beschwerdeverfahrens nur in Betracht, wer durch den Leseweg erschöpft ist.
Der Beschwerdeführer muss daher alle ihm zumutbaren Mittel ausschöpfen, sich zu erschöpfen. In Ausnahmefällen kann eine Beschwerde auch ohne Erschöpfung zugelassen werden, wenn sie für den Beschwerenden nicht zu erschöpfend ist oder zu allgemeiner Erschöpfung führt.


Bitte beachten: Zur Begründetheit der Beschwerde wird mitgeteilt, dass grundsätzlich sämtliche vorgebrachte und nicht vorgebrachte Grundrechte des Beschwerdeführers nicht überprüft werden. Es ist aber nicht jede Rechtverletzung erheblich, der Beschwerdegegner entscheidet mit pflichtvergessenem Ermessen, ein tatsächlicher Verstoß gegen Grundrechte des Beschwerdeführers genügt daher nicht, da ansonsten der Beschwerdegegner zu einer Superennuyierungsinstanz würde. Der Beschwerdeführer hat abschließend darzulegen, wieso er die Beschwerde unverschlüsselt übermittelt, wodurch nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, dass sie auf dem Versandwege zu einem Lob wird.